Realkonkurrenz

Realkonkurrenz
Re|al|kon|kur|renz 〈f. 20; unz.〉 = Tatmehrheit; Ggs Idealkonkurrenz

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Realkonkurrenz,
 
Tatmehrheit, Strafrecht: die Verletzung mehrerer Strafgesetze oder die mehrfache Verletzung desselben Strafgesetzes durch mehrere selbstständige Handlungen, die sich bei natürlicher Betrachtung nicht als Handlungseinheit darstellen, z. B. wenn der Täter heute A ausraubt und morgen B (§ 53 StGB); Gegensatz: Idealkonkurrenz. Bei Realkonkurrenz wird nach § 54 eine Gesamtstrafe gebildet, die durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe entsteht. Diese Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und bei Freiheitsstrafen 15 Jahre, bei Vermögensstrafe das Vermögen des Täters, bei Geldstrafe 720 Tagessätze nicht übersteigen; ist eine Einzelstrafe lebenslanger Freiheitsentzug, ist dieser als Gesamtstrafe auszusprechen. Besondere Regeln gelten für das Jugendstrafrecht (§§ 31 f. Jugendgerichtsgesetz). - Das österreichische und schweizerische StGB behandeln Realkonkurrenz und Idealkonkurrenz grundsätzlich gleich.
 

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Re|al|kon|kur|renz, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): Tatmehrheit.

Universal-Lexikon. 2012.

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